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Lohnsteuerberatungs-Union e.V. - Beratungsstelle Rathenow, Havelland
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Satzung der Lohnsteuerberatungs-Union e.V. - Lohnsteuerhilfeverein
in der Fassung vom 28.03.2009

 

 

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

 

(1) Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerberatungs-Union Lohnsteuerhilfeverein“.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz und die Geschäftsleitung in Berlin.

 

(3) Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

 

 

§ 2 Zweck

 

(1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Steuerpflichtigen und hat den ausschließlichen Zweck der Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder im Rahmen der ihm nach dem Steuerberatungsgesetz eingeräumten Befugnisse. Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Mitglieder vor den Finanzgerichten erster Instanz, soweit der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennt. Die Ausübung jeder anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ist unzulässig.

 

(2) Der Verein arbeitet nach dem Kostendeckungsprinzip.

 

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag auf Aufnahme und dessen Annahme durch den Vorstand begründet. Die Annahme gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats widersprochen hat.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Verein unter Ausnahme etwaiger Haftpflichtansprüche für Vermögensschäden aus fehlerhafter Beratung.

 

(3) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Erforderlich ist die Einhaltung einer Frist von drei Monaten bis zum Ende des Kalenderjahres. Geht die Austrittserklärung verspätet ein, ist sie zum Ende des Folgejahres wirksam.

 

(4) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gröblich gegen die Satzung verstoßen, das Ansehen der Vereinsorgane oder Mitglieder in rechtswidriger Weise erheblich beeinträchtigt oder trotz Mahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bezahlt hat. Das Mitglied kann gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag


(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Deckung seiner Ausgaben erhält der Verein von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen kein besonderes Entgelt erhoben.

 

(2) Über die Höhe des Beitrages und die Art der Erhebung bzw. Einziehung beschließt die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung. Eine Änderung der Beitragsordnung soll mindestens vier Monate vor deren erster Anwendung erfolgen. Bei Unterschreitung der vorgenannten Frist steht dem Mitglied ein außerordentliches Austrittsrecht zu, das nur innerhalb eines Monats seit Kenntnis ausgeübt werden kann.

 

(3) Der Beitrag ist Jahresbeitrag und mit Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.

 

(4) Die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages besteht auch dann, wenn die Leistungen des Vereins nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

 

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Pflicht zur Entrichtung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr.

 

 

§ 5 Pflichten des Vereins


(1) Der Verein ist verpflichtet, an seinem Sitz wenigstens eine Beratungsstelle zu unterhalten, in der die Mitglieder in allen der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen unterliegenden Rechts- und Steuerfragen beraten werden.

 

(2) Personen, die für den Verein bei dessen Satzungsaufgaben tätig werden, müssen über die erforderliche Sachkunde und persönliche Eignung verfügen. Sie haben Verschwiegenheit über alle bei ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse zu bewahren.

 

 

§ 6 Besondere Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an der Willensbildung im Rahmen von Mitgliederversammlungen teilzunehmen, insbesondere vom aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen.

 

(2) Mitglieder, die die Hilfe des Vereins in Anspruch nehmen wollen, haben dem Verein die hierzu erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Die Mitglieder haben dem Verein unaufgefordert Änderungen ihres Wohnsitzes mitzuteilen.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich einzuberufen ist. Die Berufung gilt als zugegangen, sofern sie an die letzte bekannte Adresse gerichtet war.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschrift des § 33 BGB und der Bestimmungen dieser Satzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Hierzu ist der Vorstand verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder über:

  • Satzungsänderungen
  • die Wahl oder die Abberufung des Vorstands.

Im Übrigen entscheidet sie mit einfacher Mehrheit über:

  • die Wahl des Beirats
  • die Begründung oder den Fortbestand der Mitgliedschaft nach Widerspruch gegen eine Entscheidung des Vorstands
  • die Entlastung des Vorstands
  • den Haushaltsplan des Vereins
  • die Zustimmung oder Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen.

  

§ 8 Vorstand

 

(1) Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.


(2) Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der Amtszeit nur abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere im Falle grober Pflichtverletzung. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat sich für die Dauer einer Wahlperiode eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan zu geben sowie aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen.

 

(4) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB Anwendung. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, werden in angemessener Höhe erstattet. Der Auslagen- und Aufwendungsersatz kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung pauschaliert werden.

 

(5) Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.

 

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist insbesondere zuständig für:

  • die Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich des Abschlusses von Darlehensverträgen
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Einrichtung und den Betrieb von Beratungsstellen sowie deren Überwachung
  • die Vorbereitung, Beauftragung und Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes
  • die Einberufung der Mitgliederversammlungen
  • die Wahrnehmung der aufsichtsbehördlichen Verpflichtungen
  • die Bestellung, Beauftragung und Kontrolle eines Geschäftsführers.

 

§ 9 Beirat

 

(1) Dem Beirat des Vereins können bis zu fünf Mitglieder des Vereins angehören, die auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder können dem Beirat nicht angehören.

 

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

 

(3) Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Über die Einberufung von Beiratssitzungen ist der Vorstand zu unterrichten.

 

(4) Der Beirat entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.

 

(5) Der Beirat nimmt die ihm durch Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr und ist insbesondere zuständig für:

  • die Beratung des Vorstands in allen wesentlichen Fragen der Gestaltung der Satzung, sonstiger
  • Odnungen des Vereins sowie der Geschäftsführung
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstands
  • das Schiedswesen des Vereins

(6) Auf das Verhältnis der Beiratsmitglieder zum Verein finden die Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB Anwendung.

 

 

§ 10 Geschäftsführer


Dem Geschäftsführer obliegt als besonderem Vertreter im Sinne des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Wahrnehmung der laufenden Rechtsgeschäfte des Vereins sowie dessen interne Organisation nach Maßgabe der Satzung, sofern nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung von ihren Befugnissen Gebrauch machen. Der Geschäftsführer kann nicht zugleich Vorstand sein. Die Rechtsstellung des Geschäftsführers als Organ des Vereins erlischt unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Bestellung zum Vorstand. Der Geschäftsführer hat bei seiner Tätigkeit die Weisungen und Empfehlungen des Vorstands zu befolgen.

 

 

§ 11 Beurkundung und Beschlüsse


(1) Die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse werden mit den Abstimmungsergebnissen und Teilnehmerlisten schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und wenigstens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

(2) Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung können, sofern nicht durch Gesetz oder diese Satzung die Schriftform angeordnet ist, auch durch einen Teledienst des Vereins oder den Aushang des Beschlussprotokolls in den Beratungsstellen des Vereins bekannt gemacht werden.

 

 

§ 12 Vertretung des Vereins


(1) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstandsvorsitzende ist zur Alleinvertretung berechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam.

 

(2) Der gemäß § 10 der Satzung bestellte Geschäftsführer ist als Organ des Vereins neben dem Vorstand zur Alleinvertretung des Vereins berufen.

 

 

§ 13 Geschäftsprüfung


(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, über die Erfassung und gesonderte Verwaltung der für einzelne Mitglieder empfangenen Beträge und die am Ende eines Geschäftsjahres vorgenommene Bestandsaufnahme seiner Vermögenswerte und Schulden sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

 

(2) Der Verein hat innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellung den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

 

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsfeststellung an die Mitglieder hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

 

(4) Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Prüfungsfeststellung ist der Prüfungsbericht der zuständigen Oberfinanzdirektion zu übersenden.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens drei Viertel der Mitglieder des Vereins anwesend sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an die Arbeiterwohlfahrt.