Unser Beratungsangebot

Wir beraten im Rahmen unserer gesetzlichen Befugnis vor allem Auszubildende, Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Arbeitssuchende bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung, dem Kindergeldantrag und diversen anderen Fragen.
Wir beraten unsere Mitglieder bei der Steuergestaltung, fertigen die Einkommensteuererklärung und sonstige Anträge, prüfen die Steuerbescheide der Finanzverwaltung, legen erforderlichenfalls Rechtsbehelfe ein und führen im Ernstfall auch den Rechtsstreit vor den Finanzgerichten. Im Ergebnis helfen wir Ihnen, ungerechtfertigte Steuerlasten zu vermeiden und Geld zu sparen.
Wir handeln nach dem Grundsatz "Sicher durch Beratung", denn wir sorgen dafür, dass die Mitglieder unseres Vereins mit ihrem Berater einen Pfad durch das Steuerdickicht finden.
Lohnsteuerberater dürfen - so schreibt es das Steuerberatungsgesetz vor - nur Mitglieder des jeweiligen Vereins beraten. Voraussetzung der Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein ist daher, daß der Beratungssuchende Mitglied im eingetragenen Verein wird. Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf unbestimmte Zeit vereinbart, kann aber zumeist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahreswechsel gekündigt werden.
Geld ist Vertrauenssache. Nicht jedem mag man sich mit seinen steuerlichen Fragen anvertrauen. Lohnsteuerberater sind Fachleute im Steuerrecht und behandeln Ihre finanziellen Angelegenheiten mit der erforderlichen Diskretion. Die strengen Zugangsvoraussetzungen zu diesem Beruf und die fortwährende Aufsicht der Behörden garantieren, dass Lohnsteuerhilfe ausschließlich von Personen ausgeübt wird, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht hierfür geeignet sind.
Die Beratung im Lohnsteuerhilfeverein ist kostenlos - jedoch ist von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag zu zahlen, der sich nach der Beitragsordnung und Satzung des Vereins richtet. Mit diesem Beitrag ist die Beratungsleistung abgegolten. Weitere Gebühren oder Kosten entstehen nicht. Viele Vereine orientieren sich bei der Bemessung des Beitrags am Einkommen der Mitglieder. Auch in der LBU e.V. richtet sich der Beitrag nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. So zahlen unsere Mitglieder zwar grundsätzlich einen Einheitsbetrag, dieser kann jedoch nach den persönlichen Verhältnissen ermäßigt werden.
Übersicht des Beratungsumfanges:
Der Lohnsteuerhilfeverein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Finanzamt und der Familienkasse, bei Finanzgerichten, beim Gesetzgeber und in der Öffentlichkeitsarbeit.
Der Lohnsteuerhilfeverein leistet Hilfe:
- bei der Beratung und Steuer sparenden Planung in Steuersachen
- bei der Wahl der günstigen Steuerklasse
- beim Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
- bei der Einkommensteuererklärung
- beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
- beim Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung
- bei der Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder der Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuern)
- beim Kindergeld nach Abschnitt X EStG
- bei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz)
- bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem AVmG
- bei der Eigenheimzulage (Grundförderung, Baukindergeld, Ökozulage)
- bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben
- bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie den damit zusammenhängenden
- Arbeitgeberaufgaben
- bei Dienstleistungen im Haushalt/an Haus oder Wohnung (private Reparatur- und Modernisierungsarbeiten)
- bei der Arbeitnehmersparzulage und Beantragung der Wohnungsbauprämie.
Der Lohnsteuerhilfeverein
- errechnet den voraussichtlichen Anspruch auf Steuererstattung, Kindergeld, Eigenheimzulage, Riesterzulage, Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie,
- erstellt Anträge und Erklärungen,
- überprüft eingehende Bescheide und
- führt den gesamten Schriftwechsel,
- legt erforderlichenfalls Rechtsbehelfe ein und führt Finanzrechtsstreite.
Die gesetzliche Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen ergibt sich aus § 4 Nr. 11 StBerG.
Danach sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen
- keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26 a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 13.000 €, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 €, nicht übersteigen.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des Einkommensteuer-gesetzes, bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35 a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.